Rechtsprechung
   LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2023 - 5 Sa 143/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,13289
LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2023 - 5 Sa 143/23 (https://dejure.org/2023,13289)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.05.2023 - 5 Sa 143/23 (https://dejure.org/2023,13289)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. Mai 2023 - 5 Sa 143/23 (https://dejure.org/2023,13289)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,13289) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 46g ArbGG, § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO
    Keine Wiedereinsetzung bei unterlassener Ersatzeinreichung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 46g ArbGG, § 85 Abs 2 ZPO

  • IWW

    § ... 46 g Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), § 66 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 ArbGG, § 522 Absatz 1 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO), § 66 Absatz 1 Satz 1 und 2 ArbGG, § 66 Absatz 2 Satz 2 ArbGG, § 46 g Satz 3 ArbGG, § 234 Absatz 1 ZPO, § 234 ZPO, § 234 Absatz 2 ZPO, § 85 Absatz 2 ZPO, § 237 ZPO, § 46 g Satz 1 ArbGG, § 46 g Satz 2 ArbGG, § 233 ZPO, § 46 g ArbGG, § 97 Absatz 1 ZPO, § 77 Satz 1, Satz 2 ArbGG, § 72 Absatz 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233 ; ZPO § 234 Abs. 2 ; ZPO § 237
    Verschuldensmaßstab des § 233 ZPO bei Fristversäumnis durch den beauftragten Rechtsanwalt; Fristwahrende Einreichung von Schriftsätzen bei vorübergehender Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung; Verschuldenszurechnung gem. § 85 Abs. 2 ZPO

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    BeA-Übermittlung unmöglich: Ersatzeinreichung erforderlich!

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verschuldensmaßstab des § 233 ZPO bei Fristversäumnis durch den beauftragten Rechtsanwalt; Fristwahrende Einreichung von Schriftsätzen bei vorübergehender Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung; Verschuldenszurechnung gem. § 85 Abs. 2 ZPO

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.09.2015 - V ZB 54/15

    Wiedereinsetzung: Verschuldensvorwurf bei Fristversäumung wegen fehlerhafter

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2023 - 5 Sa 143/23
    Für den nach § 233 ZPO maßgeblichen Verschuldensmaßstab ist zwar nicht von der äußersten und größtmöglichen Sorgfalt auszugehen, sondern von der von einer ordentlichen Rechtsanwältin oder einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernden üblichen Sorgfalt (BGH, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 54/15).

    Für den nach § 233 ZPO maßgeblichen Verschuldensmaßstab ist zwar nicht von der äußersten und größtmöglichen Sorgfalt auszugehen, sondern von der von einer ordentlichen Rechtsanwältin oder einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernden üblichen Sorgfalt (BGH, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 54/15).

  • BAG, 23.05.1989 - 2 AZB 1/89

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Frist - neuerlicher Antrag

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2023 - 5 Sa 143/23
    Das ist der Fall, wenn die Partei oder ihr Vertreter (§ 85 Absatz 2 ZPO) erkannt hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können, dass ein Wiedereinsetzungsantrag erforderlich ist (BAG, Beschluss vom 23. Mai 1989 - 2 AZB 1/89 -, Randnummer 10; BGH, Beschluss vom 25. Mai 1994 - XII ZB 31/94 -, Randnummer 11).
  • BGH, 25.05.1994 - XII ZB 31/94

    Schuldhaftes Nichterkennen einer Fristversäumung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2023 - 5 Sa 143/23
    Das ist der Fall, wenn die Partei oder ihr Vertreter (§ 85 Absatz 2 ZPO) erkannt hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können, dass ein Wiedereinsetzungsantrag erforderlich ist (BAG, Beschluss vom 23. Mai 1989 - 2 AZB 1/89 -, Randnummer 10; BGH, Beschluss vom 25. Mai 1994 - XII ZB 31/94 -, Randnummer 11).
  • OVG Niedersachsen, 18.04.2024 - 14 ME 48/24

    Begründungsfrist; Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist

    Schließlich musste sich die Inanspruchnahme der Telefaxoption für den Prozessbevollmächtigten des Klägers auch aufdrängen (vgl. auch OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 2.11.2023 - 10 N 53/23 -, juris Rn. 8; LArbG Berl.-Bbg, Beschl. v. 8.5.2023 - 5 Sa 143/23 -, juris Rn. 9; BayVGH, Beschl. v. 11.1.2023 - 11 CS 22.2308 -, juris Rn. 6; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.12.2019 - 19 U 98/19 -, BeckRS 2019, 55344 Rn. 7).
  • LAG Köln, 12.09.2023 - 4 Sa 363/23

    Zulässigkeit der Berufung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Zu der üblichen Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts gehört jedoch die Kenntnis des § 46g ArbGG und der Möglichkeit, Schriftsätze bei vorübergehender Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments fristwahrend nach allgemeinen Vorschriften zu übermitteln (LAG Berlin-Brandenburg vom 08.05.2023, 5 Sa 143/23).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht